Berufsausbildungsvertrag · Frage 2 von 12
In welcher Form muss der wesentliche Inhalt des Ausbildungsvertrags festgehalten werden?
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Lösung
- D In Textform, also auch elektronisch, etwa als PDF
Erklärung
Seit August 2024 verlangt § 11 Abs. 1 BBiG die Vertragsabfassung in Textform. Sie kann also elektronisch übermittelt werden, muss sich aber speichern und ausdrucken lassen. Der Empfang ist nachzuweisen.