Berufsausbildungsvertrag · Frage 3 von 12

Bis wann muss der wesentliche Vertragsinhalt spätestens abgefasst sein?

1 Antwort ist richtig. Einfach

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Lösung

  • D Spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, also vor dem ersten Tag

Erklärung

§ 11 Abs. 1 BBiG: Unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung. Wer das versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 101 Abs. 1 Nr. 1).

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