Berufsausbildungsvertrag · Frage 3 von 12
Bis wann muss der wesentliche Vertragsinhalt spätestens abgefasst sein?
1 Antwort ist richtig. Einfach
Lösung anzeigen
Lösung
- D Spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, also vor dem ersten Tag
Erklärung
§ 11 Abs. 1 BBiG: Unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung. Wer das versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 101 Abs. 1 Nr. 1).