Kündigung · Frage 11 von 12

Ein Betrieb kündigt einem Auszubildenden in der Probezeit per WhatsApp-Nachricht. Wie ist die Kündigung zu beurteilen?

1 Antwort ist richtig. Schwer

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Lösung

  • D Unwirksam, weil die Schriftform fehlt

Erklärung

Jede Kündigung des Ausbildungsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine Messenger-Nachricht genügt nicht, das Ausbildungsverhältnis besteht fort. Textform gilt nur für die Vertragsabfassung.

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