Kündigung · Frage 11 von 12
Ein Betrieb kündigt einem Auszubildenden in der Probezeit per WhatsApp-Nachricht. Wie ist die Kündigung zu beurteilen?
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Lösung
- D Unwirksam, weil die Schriftform fehlt
Erklärung
Jede Kündigung des Ausbildungsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine Messenger-Nachricht genügt nicht, das Ausbildungsverhältnis besteht fort. Textform gilt nur für die Vertragsabfassung.