Meldepflicht · Frage 9 von 12

Welche Krankheiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG schon bei Verdacht namentlich zu melden?

3 Antworten sind richtig. Mittel

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Lösung

  • A Meningokokken-Meningitis
  • B Mumps
  • C Akute Virushepatitis

Erklärung

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG nennt unter anderem Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, HUS, hämorrhagisches Fieber, Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Poliomyelitis, Röteln, Tollwut, Typhus/Paratyphus und Windpocken. Lippenherpes ist nicht meldepflichtig, Borreliose nur nach Landesrecht in einigen Ländern.

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