Meldepflicht · Frage 7 von 12
Bei welcher Krankheit ist schon der Verdacht namentlich meldepflichtig?
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Lösung
- D Masern
Erklärung
Masern stehen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG; dort sind Verdacht, Erkrankung und Tod namentlich zu melden. Ein gewöhnlicher grippaler Infekt oder Fußpilz sind nicht meldepflichtig.