Meldepflicht · Frage 10 von 12

Was ist bei Tuberkulose nach § 6 IfSG meldepflichtig?

2 Antworten sind richtig. Mittel

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Lösung

  • C Verweigerung oder Abbruch der Behandlung
  • D Erkrankung und Tod, auch ohne Erregernachweis

Erklärung

Bei Tuberkulose sind Erkrankung und Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose meldepflichtig, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. Zusätzlich ist zu melden, wenn Erkrankte eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Ein bloßer Verdacht ist bei Tuberkulose nicht meldepflichtig.

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