Meldepflicht · Frage 10 von 12
Was ist bei Tuberkulose nach § 6 IfSG meldepflichtig?
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Lösung
- C Verweigerung oder Abbruch der Behandlung
- D Erkrankung und Tod, auch ohne Erregernachweis
Erklärung
Bei Tuberkulose sind Erkrankung und Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose meldepflichtig, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. Zusätzlich ist zu melden, wenn Erkrankte eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Ein bloßer Verdacht ist bei Tuberkulose nicht meldepflichtig.