Meldepflicht · Frage 6 von 12
Innerhalb welcher Frist muss eine Meldung nach § 6 IfSG spätestens erfolgen?
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Lösung
- D Unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden
Erklärung
§ 9 Abs. 3 IfSG verlangt, dass die namentliche Meldung unverzüglich erfolgt und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegt.