Heilpraktikergesetz · Frage 3 von 12
Welches Mindestalter verlangt die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz?
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- D 25 Jahre
Erklärung
Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Durchführungsverordnung wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn die antragstellende Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.