Heilpraktikergesetz · Frage 10 von 12
Aus welchen Gründen wird die Heilpraktikererlaubnis nach der Durchführungsverordnung versagt?
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Lösung
- B Fehlende gesundheitliche Eignung für den Beruf
- D Fehlende sittliche Zuverlässigkeit, etwa wegen schwerer Straftaten
Erklärung
§ 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nennt unter anderem fehlende sittliche Zuverlässigkeit (Buchst. f) und gesundheitliche Ungeeignetheit (Buchst. g) als Versagungsgründe. Eine Heilpraktikerkammer gibt es nicht, und der Antrag kann am Wohn- oder künftigen Praxisort gestellt werden.