Fischereirecht · Frage 3 von 12
In wessen Eigentum stehen wildlebende Fische in nicht geschlossenen Gewässern?
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Lösung
- A sie sind herrenlos, an ihnen besteht überhaupt kein Eigentum
Erklärung
Wildlebende Fische in offenen Gewässern sind herrenlos, sie gehören niemandem. Eigentum erwirbt erst, wer sie sich als Berechtigter aneignet (§ 960 BGB).