Zulassung · Frage 10 von 12
Wer kann ohne Ausbildungsvertrag zur Abschlussprüfung zugelassen werden?
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Lösung
- A Wer das Eineinhalbfache der Dauer im Beruf tätig war
Erklärung
§ 45 Abs. 2 BBiG: Zuzulassen ist auch, wer das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit im Beruf tätig war. Davon kann abgesehen werden, wenn die Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Ausländische Zeiten werden berücksichtigt.