Zulassung · Frage 11 von 12
Eine Auszubildende hat nicht an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen, weil der Betrieb sie nicht angemeldet hatte. Welche Aussagen treffen zu?
2 Antworten sind richtig. Schwer
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Lösung
- B Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Zulassungsvoraussetzung
- D Über die Zulassung entscheidet im Zweifel der Prüfungsausschuss
Erklärung
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG setzt die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen voraus. Hält die Kammer die Voraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1), der die Umstände berücksichtigen kann. Der Betrieb hat seine Pflicht zur Anmeldung verletzt.