Eignung des Ausbildungspersonals · Frage 9 von 12
Wodurch kann jemand die beruflichen Kenntnisse für die fachliche Eignung nach § 30 Abs. 2 BBiG nachweisen?
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Lösung
- B Durch einen passenden Hochschulabschluss
- D Durch die bestandene Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
Erklärung
§ 30 Abs. 2 BBiG nennt unter anderem die Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung, eine anerkannte Schul- oder Hochschulprüfung, das Feststellungsverfahren nach § 1 Abs. 6 und gleichwertige ausländische Abschlüsse. Zusätzlich muss die Person eine angemessene Zeit im Beruf praktisch tätig gewesen sein.