Eignung des Ausbildungspersonals · Frage 6 von 12
Für welche Ausbildung gilt die Ausbilder-Eignungsverordnung nicht?
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Lösung
- D Für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe
Erklärung
§ 1 AEVO nimmt die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe aus, etwa in Arzt-, Anwalts- oder Steuerberaterpraxen. Im Handwerk wird die Ausbildereignung meist mit Teil IV der Meisterprüfung nachgewiesen.