Eignung des Ausbildungspersonals · Frage 10 von 12
Was gilt neben dem passenden Abschluss noch für die beruflichen Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 BBiG?
1 Antwort ist richtig. Mittel
Lösung anzeigen
Lösung
- A Die Person muss eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sein
Erklärung
Am Ende von § 30 Abs. 2 BBiG steht die Voraussetzung, dass die Person „eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist“. Ein Mindestalter oder eine Leitungsfunktion verlangt das Gesetz nicht.