Eignung des Ausbildungspersonals · Frage 10 von 12

Was gilt neben dem passenden Abschluss noch für die beruflichen Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 BBiG?

1 Antwort ist richtig. Mittel

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Lösung

  • A Die Person muss eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sein

Erklärung

Am Ende von § 30 Abs. 2 BBiG steht die Voraussetzung, dass die Person „eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist“. Ein Mindestalter oder eine Leitungsfunktion verlangt das Gesetz nicht.

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