Eignung des Ausbildungspersonals · Frage 12 von 12
Ein Ausbilder wurde vor drei Jahren rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Was folgt daraus?
2 Antworten sind richtig. Schwer
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Lösung
- A Er darf Jugendliche weder beschäftigen noch ausbilden noch beaufsichtigen
- B Er ist für die Ausbildung persönlich nicht geeignet
Erklärung
§ 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG verbietet Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher nach einer Verurteilung wegen einer BtMG-Straftat. Damit ist die Person nach § 29 Nr. 1 BBiG persönlich ungeeignet. Erst wenn seit Rechtskraft fünf Jahre vergangen sind, bleibt die Verurteilung außer Betracht.