Eignung des Ausbildungspersonals · Frage 4 von 12
Wer ist nach § 29 BBiG persönlich nicht geeignet, Auszubildende einzustellen?
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Lösung
- B Wer Kinder und Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschäftigen darf
Erklärung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (etwa wegen Verurteilungen nach § 25 JArbSchG) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen hat. Meisterprüfung und Alter betreffen allenfalls die fachliche Eignung.