Geltungsbereich · Frage 1 von 12

Wer ist „Jugendlicher“ im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes?

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Lösung

  • B Wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2)

Erklärung

§ 2 Abs. 2 JArbSchG: Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Wer noch nicht 15 ist, gilt als Kind (§ 2 Abs. 1). Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden wie Kinder behandelt.

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