Datenschutz · Frage 9 von 12
Welche Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nennt Art. 5 DSGVO?
4 Antworten sind richtig. Mittel
Lösung anzeigen
Lösung
- A Integrität und Vertraulichkeit
- C Zweckbindung
- D Speicherbegrenzung
- E Datenminimierung
Erklärung
Art. 5 DSGVO nennt Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht. Daten „auf Vorrat“ zu sammeln widerspricht Zweckbindung und Minimierung.