Datenschutz · Frage 9 von 12

Welche Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nennt Art. 5 DSGVO?

4 Antworten sind richtig. Mittel

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Lösung

  • A Integrität und Vertraulichkeit
  • C Zweckbindung
  • D Speicherbegrenzung
  • E Datenminimierung

Erklärung

Art. 5 DSGVO nennt Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht. Daten „auf Vorrat“ zu sammeln widerspricht Zweckbindung und Minimierung.

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