Interessenvertretung · Frage 12 von 12
Ein Betrieb hat in der Regel 60 Jugendliche und Auszubildende im Sinne des § 60 BetrVG. Aus wie vielen Mitgliedern besteht die JAV?
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Lösung
- D Aus fünf Mitgliedern
Erklärung
§ 62 Abs. 1 BetrVG staffelt: 5 bis 20 ergibt eine Person, 21 bis 50 drei, 51 bis 150 fünf, 151 bis 300 sieben Mitglieder. Mit 60 sind es also fünf. Das Geschlecht in der Minderheit muss ab drei Mitgliedern mindestens anteilig vertreten sein.